Insolvenzanfechtung: Anerkenntnis des Schuldners stellt nicht zwingend eine mitwirkende Rechtshandlung dar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zum Insolvenzrecht – Teilbereich Insolvenzanfechtung – die Voraussetzungen für eine sog. „mitwirkende Rechtshandlung“ des Schuldners in Fällen eines Anerkenntnisses präzisiert. Hiernach ist die Abgabe eines Anerkenntnisses nicht zwingend als mitwirkende Rechtshandlung zu werten.

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