Insolvenzanfechtung: Anerkenntnis des Schuldners stellt nicht zwingend eine mitwirkende Rechtshandlung dar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zum Insolvenzrecht – Teilbereich Insolvenzanfechtung – die Voraussetzungen für eine sog. „mitwirkende Rechtshandlung“ des Schuldners in Fällen eines Anerkenntnisses präzisiert. Hiernach ist die Abgabe eines Anerkenntnisses nicht zwingend als mitwirkende Rechtshandlung zu werten.