Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zum Insolvenzrecht – Teilbereich Insolvenzanfechtung – die Voraussetzungen für eine sog. „mitwirkende Rechtshandlung“ des Schuldners in Fällen eines Anerkenntnisses präzisiert. Hiernach ist die Abgabe eines Anerkenntnisses nicht zwingend als mitwirkende Rechtshandlung zu werten.

Zum Hintergrund: Das Insolvenzanfechtungsrecht sieht vor, dass Insolvenzverwalter Rechtshandlungen von (späteren) Insolvenzschuldnern, die zu Vermögensverschiebungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse führen und die Gläubiger benachteiligen,  unter bestimmten Voraussetzungen anfechten können. Ziel ist, diese Vermögenswerte der Masse wieder zuzuführen und unter den Gläubigern gleichmäßig zu verteilen. Lange Anfechtungsfristen sieht die Insolvenzordnung insbesondere für vorsätzlich gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen vor (§ 133 InsO).

Jedoch gilt, dass Vermögensverlagerungen, die sich als Folge staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Sach- und Kontopfändungen) ergeben, im Grundsatz nicht anfechtbar sind, weil es an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlt. Anders ist es aber gegebenenfalls, wenn der Schuldner die Vollstreckungsmaßnahme in gewichtiger Weise fördert.

Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die Abgabe eines Anerkenntnisses in einem Rechtsstreit die Voraussetzungen einer solchen Rechtshandlung erfüllt:  Der BGH verneint dies in Fällen, in denen die anerkannte Forderung bestand, diese eingefordert werden konnte (Fälligkeit) und der Schuldner dem Gläubiger durch das Anerkenntnis nicht (z.B. im Vergleich zu einem Versäumnisurteil) beschleunigt einen Titel verschaffen wollte.

BGH, Urt. v. 14.9.2017, IX ZR 108/16