Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück betriebenen Baustelle herrühren, grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss.
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