Fahrerlaubnisrecht: Regelmäßig keine MPU bei Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei aktuellen Entscheidungen wichtige Rechtsprechungsgrundsätze zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung der Fahreignung (MPU) in Fällen aufgestellt, in denen ein Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen (§§ 69 ff. Strafgesetzbuch), der Täter jedoch einen Blutalkoholspiegel von 1,6 Promille nicht erreicht hatte.