Das Amtsgericht München hat in einer aktuellen erstinstanzlichen Entscheidung (Urteil vom 21.06.2017, AZ: 414 C 26570/16) die bayerische Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 („Mietpreisbremse“) für nichtig erachtet und in einem laufenden Mietrechtsstreit, in dem es um eine Wohnung im Stadtgebiet von München ging, unangewendet gelassen.
Die Kläger vertraten gegenüber ihrer Vermieterin die Auffassung, die vereinbarten Mietkonditionen stellten einen Verstoß gegen die „Mietpreisbremse“ dar, da die Miete mit EUR 20,00 pro m² deutlich über der Grenze von 10% über der ortsüblichen Miete liege. Sie verlagten aus diesem Grund Auskunft über die vorherige Grundmiete (§ 556g BGB). Nachdem die Vermieterin der außergerichtlichen Aufforderung nicht nachgekommen war, erhoben die Mieter Klage zum Amtsgericht München.
Das Amtsgericht wies die Klage nunmehr in erster Instanz ab (Entscheidung ist nicht rechtskräftig). Nach der Einschätzung des Gerichts sei die bayerische Verordnung nichtig, weil sie den im Bürgerlichen Gesetzbuch zwingend vorgesehenen Begründungserfordernissen für die Mietkappungsgrenzen nicht genüge.
Hinweis: Das AG München hatte zur Frage der Mieterschutzverordnung bereits die gegenteilige Auffassung vertreten, eines der Urteile ist rechtskräftig. Derzeit sind noch mehrere Verfahren anhängig. Zudem hat die bayerische Staatsregierung betont, eine Novellierung der Verordnung sei in Arbeit.