Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zur bauvertraglichen Mängelgewährleistung stellt eine Terrassenanlage ein Bauwerk im Sinne von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. Die Verjährung von Mängelansprüchen aus § 634 BGB vor der Abnahme beginnt frühestens mit dem Übergang in ein Abrechnungsverhältnis, das zur Geltendmachung dieser Ansprüche vor der Abnahme berechtigt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.4.2019 – 5 U 91/18