Ein von BFB Rechtsanwälte vertretener Umweltverband ist – wie bereits 2022 – erfolgreich gegen Schonzeitverkürzungen in Bezug auf das Rehwild in mehreren Landkreisen vorgegangen. In allen durch BFB vertretenen Fällen bleibt es damit beim gesetzlichen Jagdbeginn (1. Mai). Die zuständigen Verwaltungsgerichte bewerteten die Schonzeitaufhebungen als rechtswidrig.
Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla, der den klagenden Umweltverband vertritt, zu den Entscheidungen: „Wir sehen uns – auch in Zeiten des Klimawandels und des zweifellos notwendigen Waldumbaus – in unserer Auffassung bestätigt, dass es nach der geltenden Rechtslage strenge Voraussetzungen für eine Verkürzung der Schonzeiten von Wildtieren gibt. Schonzeitverkürzungen setzen, nicht zuletzt aus tierschutzrechtlichen Gründen, eine sorgfältige Begründung und eine detaillierte Betrachtung jedes Einzelfalles voraus.“
Das VG Ansbach rügt die aus seiner Sicht unzureichende Sachverhaltsermittlung der Behörde. In seinem Beschluss vom 25.04.2023 heißt es auszugsweise:
„Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsgegner die für seine Entscheidung über die Schonzeitaufhebung erforderliche und ausreichende Tatsachengrundlage ermittelt hat. (…)
Darüber hinaus ist für das Gericht vorliegend im streitgegenständlichen Bescheid nicht erkennbar, dass der Antragsgegner Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte ausreichend berücksichtigt hat bzw. sein Ermessen entsprechend ausübte. Als mildere Mittel zu einer Schonzeitverkürzung kämen durchaus eine Einzäunung des Gebietes der Neuanpflanzungen insgesamt bzw. auch ein Einzelschutz der Anpflanzungen in Betracht. Der Antragsgegner lässt in dem Bescheid hierzu Aussagen vermissen und stützt diesbezügliche wenige Aussagen auf Stellungnahmen des Antragstellers, offenbar ohne eigene Ermittlungen anzustellen.“
Insgesamt konnte die Aussetzung der Schonzeitverkürzung in 21 Jagdrevieren erreicht werden.
Exemplarisch:
VG Ansbach, Beschl. v. 25.4.2023 – AN 16 S 23.783.
VG Regensburg, Beschl. v. 20.4.2023 – RO 4 S 23.667,
VG Regensburg, Beschl. v. 14.4.2023 – RO 4 S 23.593, RO 4 S 23.594, RO 4 23.595