Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 12.08.2026 (M 7 S 26.5019) entschieden, dass die behördliche Anordnung, den körperlichen Nachweis der Abschusserfüllung (hier: bei Rotwild) ausschließlich mittels Lichtbild per Foto-App zu führen, mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist. Die angefochtene Entscheidung litt zudem an fehlender Bestimmtheit und Ermessensfehlern.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hatte die Jagdausübungsberechtigten einer Hegegemeinschaft per Anordnung verpflichtet, den Nachweis über die Erlegung von weiblichem Rotwild sowie von Kälbern ausschließlich über eine Foto-App und eine Abschussmeldung per E-Mail zu führen. Der körperliche Nachweises sei aufgrund der Verbisssituation notwendig. Neben genauen Vorgaben zur Durchführung enthielt die Anordnung auch die Aussage, dass nicht ordnungsgemäß mittels App gemeldetes Rotwild als nicht erlegt gelte. Dem hiergegen gerichteten Eilantrag zweier Jagdausübungsberechtigten – vertreten durch BFB-Rechtsanwälte – gab das Verwaltungsgericht München statt. Für die Anordnung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Das Gesetz sehe nur die Vorlage des Wildkörpers oder Teilen desselben vor. Zudem rügte das VG die fehlende inhaltliche Bestimmtheit und Ermessensfehler der Behörde.
Bayerisches Verwaltungsgericht München, Beschl. v. 12.8.2026 – M 7 S 26.5019