Nach einer Entscheidung des IX. Zivilsenats des BGH kommt es im Anwendungsbereich des § 133 Abs. 2 InsO, der die Anfechtung der Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung nur ermöglicht, wenn diese innerhalb von vier Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt ist, nicht auf den Zeitpunkt der (nachträglichen) Bestellung der Sicherheit, sondern auf das Entstehen des gesicherten Anspruches an. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Der klagende Insolvenzverwalter hatte sich darauf berufen, dass das beklagte Bundesland sich für bestehende Steuerforderungen eine nachträgliche Sicherheit hatte einräumen lassen. Diese sei inkongruent, weshalb nicht die verkürzte 4-jährige Anfechtungsfrist, sondern die 10-Jahres-Frist maßgeblich sei
Dem folgte der BGH nicht. Eine dem Anfechtungsgegner früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährte Sicherung oder Befriedigung könne zwar der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Begriff des Grundgeschäfts in diesem Sinne meine jedoch nicht die Vereinbarung der (nachträglichen) Sicherung, sondern das Zustandekommen des gesicherten Anspruchs. Hierbei komme es auch nicht darauf an, ob der Anspruchsgegner die Sicherung nach dem Inhalt des Grundgeschäfts beanspruchen konnte oder nicht. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 133 Abs. 2 InsO aufgrund des Umstands, dass eine solche Deckungshandlung (nachträgliche Gewährung einer nicht geschuldeten Besicherung) letztlich immer inkongruent sei, stehe mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang.
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkung auf den Umfang von Vorsatzanfechtungen etwa dann, wenn bislang unbesicherte Kredite nachträglich – z.B. wegen verschlechterter Bonität des Kreditnehmers – besichert werden. Auch bei nachträglichen Sicherheiten für Steuer- und Sozialabgabenforderungen (im Rahmen von Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung) wirkt sich die Entscheidung aus Sicht potenzieller Anfechtungsgegner positiv aus.
BGH, Beschl. v. 12.05.2022 – IX ZR 30/21