Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hat in einer aktuellen Entscheidung zum Insolvenzanfechtungsrecht erneut bekräftigt, dass auch ein mehrmonatiger Zahlungsverzug in nicht unerheblicher Höhe alleine noch nicht genügt, um einen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ziehen zu können.

Folglich könne bei einem solchen Zahlungsverzug auch nicht zwingend auf die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit/Zahlungseinstellung geschlossen werden. Denn dass ein Schuldner eigenmächtig, d.h. ohne Zahlungsdruck von Seiten des Gläubigers, nicht bei Fälligkeit zahle, sei – so das OLG Frankfurt – für sich betrachtet noch nicht verdächtig. Zusätzlich sei erforderlich, dass Maßnahmen zur Forderungseinziehung getroffen würden, deren Erfolglosigkeit einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage zulasse. Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich gestundet sind, dürften nämlich bei der Prüfung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 1.8.2018, 4 U 188/17