Nach einem bereits im Jahr 2015 ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg kann der mit einem Bauträger geschlossene Erwerbsvertrag ein relatives Fixgeschäft darstellen, sodass der Erwerber vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der vereinbarte Fertigstellungstermin nicht eingehalten wird. Der Bundesgerichtshof folgte dem jetzt und wies das Rechtsmittel des Bauträgers zurück.

Ein Fixgeschäft erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins stehen oder fallen soll. Das OLG Naumburg wies darauf hin, dass die ausdrückliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts bei einem solchen Geschäft nicht erforderlich sei.

Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, das Urteil des OLG ist damit rechtskräftig.

OLG Naumburg, Urt. v. 24.9.2015 – 9 U 82/14

BGH, Beschl. v. 24.1.2018 – VII ZR 241/15