Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zum Insolvenzanfechtungsrecht festgestellt, dass die Übertragung der Rechtsstellung als Zwischenmieter auf einen nahestehenden Dritten nach § 134 InsO anfechtbar sein kann, wenn die vom Dritten übernommenen Pflichten keine die erlangten Rechte ausgleichende Gegenleistung darstellen.

Im Streitfall hatte die spätere Insolvenzschuldnerin (Verfahrenseröffnung: Juli 2012), eine GmbH, eine Lagerhalle angemietet. Mietzweck war die Untervermietung als Lager für Streusalz, der Mietzins betrug EUR 7.588,00 pro Monat (netto). Das Land Nordrhein-Westfalen mietete die Halle sodann von der Schuldnerin zu einer monatlichen Miete von 11.382,00 netto, woraus sich ein monatlicher Zwischenmietaufschlag von EUR 3.794,00 ergab. Haupt- und Untermietvertrag begannen am 1. Oktober 2011 zu laufen. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 übertrug die Schuldnerin das Mietverhältnis mit Zustimmung des Vermieters und des Landes NRW auf eine Schwestergesellschaft, die jetzige Beklagte. Der Haupt- und Untermietvertrag hatten, bis auf den Mietzins, identischen Inhalt.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten den bis Dezember 2013 angefallenen Zwischenmietaufschlag von insgesamt EUR 94.850 bis einschließlich Dezember 2013 (Klageerhebung) sowie weitere EUR 5.150,00 als Schadensersatz (Teilklage) für den Zeitraum bis September 2015, weil der Mietvertrag bis dahin fest vereinbart worden sei. Der tatsächliche Schaden belaufe sich jedoch auf weit mehr als EUR 100.000,00.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, der BGH verurteilte die Beklagte in voller Höhe. Nach Ansicht des IX. Zivilsenates stelle die Übertragung der Zwischenmieterstellung durch Schuldnerin auf ihre Schwestergesellschaft eine Leistung dar. Diese sei – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – nicht deshalb entgeltlich, weil die Schwestergesellschaft mit Übernahme der Mietverhältnisse auchderen Pflichten übernommen habe. Denn in Anbetracht des Zwischenmietaufschlages sei die Leistung der Schwestergesellschaft niedriger zu bewerten als die hiermit erlangten Rechte. In Höhe des Zwischenmietaufschlages sei eine unentgeltliche Leistung gegeben; denn die neue Zwischenmieterin habe keinerlei besondere Leistungen etfalten müssen, um diesen Aufschlag zu erlangen. Somit sei eine Anfechtbarkeit nach § 134 InsO zu bejahen.

Der BGH sah darüber hinaus auch eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 2 InsO (a.F.), weil die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe gewusst, dass die Schuldnerin durch die Übertragung des Zwischenmietverhältnisses ihre Gläubiger benachteiligen wollte, unstreitig geblieben sei.

BGH, Urt. v. 1.3.2018, IX ZR 207/15