Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Konzern-Muttergesellschaft, die gegenüber dem Gläubiger einer Konzerntochter eine „harte Patronatserklärung“ abgegeben hat, diesem Gläubiger zu Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Konzerntochter den Gläubiger befriedigt, dieser jedoch den gezahlten Betrag infolge einer Insolvenzanfechtung an die Masse erstatten muss.

Zum Sachverhalt:

 

Die Klägerin belieferte die Schuldnerin, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, mit Gas. Da sich die Schuldnerin gegenüber der Klägerin in Zahlungsrückstand befand, gab die Beklagte ihr gegenüber am 12. Juni 2007 eine bis zum 15. August 2007 befristete und als „Patronatserklärung“ bezeichnete Erklärung ab, in der sie sich dazu verpflichtete, der Schuldnerin die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten notwendigen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

 

Die Klägerin stellte die Belieferung der Schuldnerin am 18. September 2007 ein. Zuvor war ein Teil der Forderungen beglichen worden. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Anfechtung der von ihr bewirkten Zahlungen zahlte die Klägerin im Wege eines Vergleichs einen Betrag von 2 Mio. € an den Insolvenzverwalter.

 

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Patronin auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie die vereinbarte Patronatserklärung nicht erfüllt habe. Nach Stattgabe der Klage in Höhe von 2 Mio. € durch das Erstgericht hat das Berufungsgericht den Zahlungsbetrag auf 940.000 € vermindert. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Die Beklagte habe im Streitfall gegenüber der Klägerin eine harte externe Patronatserklärung übernommen, was eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung zur Folge habe. Bei einer Patronatserklärung einer Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft, hafte die Muttergesellschaft dem Gläubiger neben der Tochtergesellschaft für dieselbe Leistung auf das Ganze. Eine solche Verpflichtung werde allgemein als ein der Bürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbares Sicherungsmittel angesehen. Da die Beklagte den daraus sich ergebenden Pflichten nicht genügt habe, könne die Klägerin Schadensersatz verlangen.

 

Im vorliegenden Fall sei durch die Patronatserklärung ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte entstanden. Der Verpflichtung, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets ihren finanziellen Verbindlichkeiten genügt, entspreche es nicht, wenn sich die von ihr durch eine interne Mittelzufuhr zugunsten der Klägerin veranlassten Zahlungen als anfechtbar erweisen. Vielmehr unterliege die Beklagte einer Schadensersatzpflicht, weil sich die Forderung der Klägerin im Umfang der erfolgreichen Anfechtung als uneinbringlich erweist. Darum verwandle sich die von der Muttergesellschaft dem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft erteilte externe Patronatserklärung nach einer Insolvenz der Tochtergesellschaft in eine Pflicht zur Direktzahlung an diesen. Die Klägerin könne in der Insolvenz der Schuldnerin den Klagebetrag als Schadensersatz beanspruchen, weil die Beklagte ihrer Ausstattungspflicht nicht genügt habe.

 

Die Befristung sei nicht geeignet, die Pflichten des Patrons in Frage zu stellen. Im Streitfall sei die Patronatserklärung ausdrücklich auf bis zum 15. August 2007 entstandene Forderungen der Klägerin befristet worden. Die streitgegenständlichen Forderungen stammten aus diesem Zeitraum. Die Befristung bedeute nicht, dass der Patron seiner Ausstattungspflicht nur während des Geltungszeitraums der Patronatserklärung zu genügen habe; eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass der Patron sich durch bloße Nichtzahlung während der Laufzeit seiner Verpflichtung entziehen könnte. Daher habe er für sämtliche während der Laufzeit seiner Erklärung entstandene Verbindlichkeiten auch nachträglich aufzukommen.

 

BGH, Beschl. v. 27.01.2017, IX ZR 95/16