Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist.
Einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf es nicht, weil – ohne Aufhebung der Pfändungsmaßnahme durch das zuständige Vollstreckungsorgan – die durch die Pfändung begründete öffentlich-rechtliche Verstrickung fortbesteht.
BGH, Urt. v. 19.11.2020 – IX ZR 210/19