Bei einer Nachbesicherung des Anfechtungsgegners im Stadium drohender Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzverwalter auch im Falle der Inkongruenz der Nachbesicherung darlegen und beweisen, dass die Insolvenzschuldnerin in der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit handelte oder dass gleichwertige Indizien für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechen.

Einer sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit steht es entgegen, wenn die Nachbesicherungen Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts waren. Liegt ein GUtachten vor, welches die Sanierungsfähigkeit bejaht, spricht das gegen die sichere Erwartung der eintretenden Zahlungsunfähigkeit.

Alleine die nur sukzessive erst durch mehrere Verlängerungen erfolgende Prolongation auslaufender Kredite durch die Gläubigerbanken ist noch kein hinreichender Beleg für ein bei den Gläubigerbanken bestehendes Misstrauen gegen den Sanierungsplan und damit für eine Kenntnis von einem etwa bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.

Das OLG begründet seine Entscheidung u.a. mit der Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung durch den Bundesgerichtshof.

OLG Frankfurt a. Main, Urt. v. 8.12.2021 – 4 U 12/21