Mit Urteil vom 2.5.2019 hat der u.a. für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden, dass die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch beseitigt wird, dass dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin kurz darauf ein identischer Geldbetrag von dritter Seite wieder zugeführt wird.
Im konkreten Fall hatte der Gesellschafter die Tilgungsleistung an die Muttergesellschaft der Schuldnerin weitergeleitet, um eine dort noch bestehende Kommanditeinlageverpflichtung zu erfüllen. Die Muttergesellschaft der Schuldnerin wiederum leitete dieses Geld auf Grundlage einer von ihr gegenüber der Schuldnerin übernommenen Verlustdeckungspflicht an diese weiter. Zwar sei ein identischer Geldbetrag wieder dem Vermögen der Schuldnerin zugeflossen, dieser Zufluss sei aber nicht zu dem Zweck erfolgt, den entzogenen Vermögenswert wieder zuzuführen. Das sei nur dann anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst (oder ein Leistungsmittler) mit dem Ziel leistet, einen Anfechtungsanspruch vorab zu befriedigen, hier also: das anfechtbar erlangte Darlehen zu erstatten.
BGH, Urt. v. 2.5.2019 – IX ZR 67/18