Nach einer aktuellen Entscheidung des Insolvenzsenates beim Bundesgerichtshof, die das Insolvenzanfechtungsrecht betrifft, ist für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner weiß, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.

Zwar hat der Insolvenzsenat des BGH mit Urteil vom 6.5.2021 (IX ZR 72/20) ausgesprochen, dass die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht allein darauf gestützt werden könne, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig war. Für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, für den § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht gilt, müsse hinzukommen, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Allerdings gelte im Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO weiterhin, dass die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können, entbehrlich ist.

BGH, Beschl. v. 12.01.2023  IX ZR 71/22.