Einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt/Main zufolge kann der Insolvenzverwalter Dividendenzahlungen (im Streitfall einer KGaA) als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechten, sobald der die Ausschüttung tragende Gewinnverwendungsbeschluss rechtskräftig für nichtig erklärt wurde. § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG steht einer Rückforderung der Zahlungen, auch bei gutgläubigern Aktionären, nicht entgegen.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangte vom beklagten Aktionär Dividenzahlungen zurück. Die Zahlungen waren auf Grundlage von Gewinnverwendungsbeschlüssen erfolgt, die – nach Aufdeckung von Bilanzierungsfehlern, die hohe Jahresfehlbeträge ergeben hatten – auf Antrag des Klägers rechtskräftig für nicht erklärt worden waren. Der Kläger forderte sodann die geleisteten Zahlungen zur Insolvenzmasse zurück.

Das OLG Frankfurt/Main gab der Klage, nach erstinstanzlicher Abweisung durch das Landgericht, statt. Die Dividendenzahlungen seien unentgeltlich erfolgt, weil erst der Gewinnverwendungsbeschluss das sich aus § 58 Abs. 4 AktG ergebende mitgliedschaftliche Recht des Aktionärs auf Gewinnbeteiligung in einen Zahlungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft verwandle. Zwar werde ein Gewinnbeteiligungsanspruch bereits mit Feststellung des Jahresabschlusses (§ 172 AktG) rechtlich existent; es werde hierdurch aber noch keine Verpflichtung begründet, einen Teil des Gewinns an die Aktionäre auszuschütten.

OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.5.2022 – 4 U 310/19