Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat ein Gläubiger keine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schudlners, wenn er aufgrund einer Sicherungsübereignung von einer umfassenden insolvenzfesten Sicherung seiner Forderungen ausgeht und ausgehen darf.
Bei der Feststellung der Insolvenzfestigkeit und Werthaltigkeit der Besicherung ist der zu erwartende Verwertungserlös des besicherten Gutes (hier: LKW-Zugmaschine mit Sattelauflieger) im Insolvenzverfahren der noch bestehenden Forderung gegenüber zu stellen. Ergibt sich ein Übererlös, scheidet Benachteiligung der übrigen (ungesicherten) Gläubiger aus. Zu den in solchen Fällen relevanten Sicherunsrechten gehören z.B. auch Grundpfandrechte und Mietsicherheiten (Vermieterpfandrecht, Kaution).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.12.2018, I-12 U 12/18