Handelt der spätere Insolvenzschuldner bei einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch in der Kenntnis, dass er fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb auch der Austausch gleichwertiger Leistungen keinen Nutzen für seine Gläubiger erwarten lässt, handelt er mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (§ 129 InsO).
Allerdings kann eine – im Streitfall vom Insolvenzverwalter darzulegende und zu beweisende – Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn dieser von der fehlenden Rentabilität weiß. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
BGH, Urt. v. 19.9.2019, IX ZR 148/18