Der für das Liegenschaftsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Verkäufer eines Grundstücks den Käufer über eine frühere gefahrträchtige Nutzung der Liegenschaft, welche einen Altlastenverdacht begründet, aufzuklären hat. Bereits der Altlastenverdacht begründe einen Sachmangel.
Kommt der Verkäufer seiner Offenbarungspflicht nicht nach, stelle sein Verhalten ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels dar. Die Aufklärungspflicht und der Arglistvorwurf setze – so der BGH – insbesondere keinen an „konkrete oder gewichtige“ Tatsachen anknüpfenden Altlastenverdacht des Verkäufers voraus. Es genüge, wenn dieser die Belastung im Hinblick auf die ihm bekannte frühere Nutzung zumindest für möglich halte. Denn die Offenbarungspflicht solle den Käufer in die Lage versetzen, abzuwägen, ob er den Grund und Boden auf etwaige Altlasten und Kontaminationen hin untersucht.
Soweit der Verkäufer im Streitfall geltend macht, er sei davon ausgegangen, der Altlastenverdacht bestehe nicht mehr, muss er dies anhand konkreter Umstände darlegen: Ihn treffe – so der BGH – in diesen Fällen eine sekundäre Darlegungslast.
BGH, Urt. v. 21.7.2017, V ZR 250/15