Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH haben Insolvenzverwalter keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt (FA), soweit die Auskunft das FA in der Geltendmachung, Ausübung oder in der Verteidigung gegen geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde. Ein Anspruch auf Akteneinsicht folgt insbesondere nicht aus Art. 15 DSGVO i.V.m. § 2a Abs. 5 AO.
Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit ist, dass Insolvenzverwalter in den letzten Jahren häufiger versucht hatten, nach Verfahrenseröffnung Akteneinsicht beim Finanzamt zu erlangen mit dem Ziel, die Besteuerungshistorie, insbesondere die Höhe und die Entwicklung von Steuerrückständen zu prüfen, um dem Bund oder den Ländern – in nachfolgenden Insolvenzanfechtungsstreitigkeiten – Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners vorhalten zu können.
Der BFH weist darauf hin, dass es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sei, dass das Recht des Insolvenzverwalters auf Auskunft gegenüber dem FA nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung das FA in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen das FA geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde. Ebenfalls sei geklärt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus Art. 15 der DSGVO i.V.m. § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) folgt. Denn der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht „betroffene Person“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Daher geht der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10/19, Rz 16, m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 08.10.2019 – 10 B 21/19, Rz 10; BFH, Beschl. v. 16.06.2020 – II B 65/19, BFHE 268, 524, BStBl II 2020, 622, Rz 12).
BFH, Beschl. v. 5.12.2023 – IX B 108/22