Wird der Auftragnehmer mit der Abdichtung der Terrasse eines Wohnhauses beauftragt, schuldet er die Herbeiführung eines Zustands, der ausschließt, dass (Regen-)Wasser über die Terrasse in das Gebäude eindringt. Die Wasserundurchlässigkeit ist Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung, weshalb der Auftragnehmer verschuldensunabhängig zur Nacherfüllung verpflichtet ist.
Dies gilt auch, wenn ihm ein Ausführungsfehler, der dazu geführt hat, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wurde, nicht nachzuweisen ist. Darauf weist der Bundesgerichtshof in seiner am 07.02.2019 verkündeten Entscheidung hin.
BGH, Beschl. v. 7.2.2019 – VII ZR 274/17