Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes schließt die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3 2. Fall i.V.m. § 638 BGB die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB wegen des Mangels, auf den die Minderung gestützt wird, nicht aus. Nach dem Gesetzeswortlaut sei vielmehr davon auszugehen, dass diese Rechte nebeneinander bestehen können.
Die Parteien stritten über Ansprüche auf Zahlung von Kostenvorschüssen für die Beseitigung von Schallschutzmängeln, für die die beklagte Bestellerin zunächst eine Minderung der Vergütung erklärt hatte. Im weiteren Verlauf wurde beklagtenseits im Wege der Widerklage Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung verlangt.
Der BGH stellt fest, dass eine gesetzliche Regelung, wonach die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs ausgeschlossen sei, wenn der Besteller bereits die Minderung des Werklohns erklärt habe, nicht existiere.
BGH, Urt. v. 22.08.2024 – VII ZR 68/22