Nach einer nun rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München zum Bau- und Architektenrecht trifft den Auftragnehmer (hier: Architekt) auch nach fristloser oder ordentlicher (freier) Vertragskündigung die Beweislast dafür, dass geschuldete Leistungen erbracht wurden, die Abnahme erklärt wurde und eine prüfbare Schlussrechnung vorliegt.
Insbesondere müsse der Auftragnehmer ermitteln, welche Vergütung auf erbrachte Leistungen entfällt. Für nicht erbrachte Leistungen schulde der Architekt im Rahmen der freien Kündigung sodann die Darlegung, was er sich infolge der Aufhebung des Vertrags anrechnen lässt (über ersparte Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft).
OLG München, Beschl. v. 16.8.2022 – 28 O 3011/22 Bau
BGH, Beschluss vom 11.10.2023 – VII ZR 170/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)