Der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 12. März 2021 entschieden, dass fiktive Mängelbeseitigungskosten beim Kauf einer Bestandsimmobilie weiterhin im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden können. Damit weicht er von der Rechtsprechung des für Bausachen zuständigen VII. Zivilsenats des BGH ab.
Der VII. Zivilsenat vertritt die Auffassung, dass fiktive Mängelbeseitigungskosten bei Bau- bzw. Werkverträgen nicht erstattungsfähig sind. Grund für die unterschiedliche Behandlung von Kauf- und Werkverträgen sei, dass der Käufer, anders als der Auftraggeber im Werkvertragsrecht, keinen Vorschuss verlangen könne und somit die Mangelbeseitigung vorfinanzieren müsse. Zudem könne im Kaufvertragsrecht die Nacherfüllung im Falle unverhältnismäßiger Kosten vom Verkäufer verweigert werden, so dass Käufer als Schadensersatz in diesem Falle auch nur den mangelbedingten Minderwert geltend machen können. Ein solches Korrektiv bestehe im Bau- bzw. Werkvertragsrecht nicht.
BGH, Urt. v. 12.03.2021 – V ZR 33/19