Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf benachteiligt die Befriedigung eines Gläubigers die Gesamtheit der Gläubiger nicht, wenn sie aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt.
Das gilt auch, wenn der Schuldner selbst den in Rede stehenden Betrag von dem gepfändeten Konto überweist.
Allerdings werden die Gläubiger – so das Gericht – dann benachteiligt, wenn das Pfandrecht seinerseits der Insolvenzanfechtung unterliegt. Ist das Pfandrecht mehr als drei Monate vor dem Insolvenzantrag entstanden, hängt dessen Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO davon ab, ob der Schuldner zu der ausgebrachten Pfändung aktiv beigetragen hat und dieser Beitrag bei wertender Betrachtung dazu führt, dass die Vollstreckungstätigkeit zumindest auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anzusehen ist. Der Schuldner hat zu der Pfändung in diesem Sinne aktiv durch eine eigene Rechtshandlung beigetragen, wenn er einen Kredit aufgenommen hat und die entsprechenden Geldmittel auf das gepfändete Konto hat überweisen lassen.
Der Anfechtungsgegner hat Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er im Wissen um die Willensrichtung des Schuldners auf der Grundlage einer von diesem tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuldner zurückgehen kann. Das ist in Bezug auf die Entstehung des Pfandrechts mittels gezielten Auffüllens des Kontos durch den Schuldner nicht der Fall, wenn er nicht weiß, dass die Pfändung in dessen Konto mangels hinreichender Deckung zunächst ins Leere gegangen ist (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 19.09.2013 – IX ZR 4/13, Rn. 25 f.).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.12.2018, 12 U 20/18