Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine – bei unzureichender Belüftung und Beheizung – hierdurch entstehende Schimmelbildung sind kein vom Vermieter zu vertretender Mangel, wenn der Zustand des Gebäudes den bei seiner Errichtung geltenden Bauvorschriften und technischen Normen entspricht.
Bei der Frage, was „unzureichende“ Belüftung und Beheizung ist, kann – so der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes – nicht abstrakt-generell und unabhängig vom Alter und von der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters beurteilt werden. Es ist vielmehr eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nötig.
Anders kann die Mängelfrage zu bewerten sein, wenn zwischen den Mietparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.
BGH, Urt. v. 5.12.2018, VIII ZR 67/18