Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat entschieden, dass eine vom Wohnungsmieter erklärte Zustimmung  zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach §§ 558 ff. BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist. Dem Mieter steht daher kein Widerrufsrecht zu.

Zwar erstrecke sich – so der BGH – das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB auch auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei jedoch einschränkend auszulegen. Bei der Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleiuchsmiete sei ein Widerrufsrecht nach dem Regelungszweck der Vorschriften nicht gegeben.

Folge der Entscheidung des BGH ist auch, dass der Vermieter bei entsprechenden Mieterhöhungsverlangen dem Mieter keine Widerrufsbelehrung erteilen muss.

BGH, Urt. v. 17.10.2018 – VIII ZR 94/17