Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zum Vertriebsrecht kann auch für Fälle der Kleinstorni eine Nachbearbeitung sinnvoll sein und von dem Versicherer verlangt werden. Zumindest ist für jeden einzelnen Versicherungsvertrag, für den Provisionen zurückgefordert werden, der Verzicht auf eine Nachbearbeitung darzulegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2017 – I-16 U 32/16; ZVertriebsR 2017, 191 ff).

Nach § 87a Abs. 3 HGB hat der Versicherungsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft nicht ausführt. Der Provisionsanspruch entfällt erst dann, wenn der Versicherer beweisen kann, dass ihm hinsichtlich des Vertragsstornos kein Verschulden trifft, d.h. er die Verträge ausreichend nachbearbeitet hat oder er dem Vertreter eine Gefahrenmitteilung hat zukommen lassen.

Das OLG Düsseldorf hat nunmehr entschieden, dass eine Nachbearbeitung auch bei sog. Kleinstornos, also Beträgen unter € 100,00, zumutbar sein kann. Dies idR dann, wenn die Versicherungsnehmer mehrere Versicherungsverträge abgeschlossen haben, so dass die Pflege jedes einzelnen Versicherungsvertrages Sinn macht, um den Versicherungsnehmer nicht mit allen Verträgen zu verlieren.

Aus diesem Grund muss das Versicherungsunternehmen zu jedem einzelnen Vertrag konkret vortragen, dass es auch bei Kleinstorni eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen hat oder warum trotz der besonderen Kundenbeziehung keine oder nur geringere, konkret benannte Stornoabwehrmaßnahmen geschuldet waren.

FAZIT:

Das OLG Düsseldorf stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte der ausgeschiedenen Handelsvertreter. Die bisherige Auffassung, dass bei Storni unter € 100,00 eine Nachbearbeitung grundsätzlich nicht geschuldet und daher auch nicht darzulegen ist, wird durch die Entscheidung des OLG entkräftet. Folgt man dieser Entscheidung, so sind tatsächlich für sämtliche Verträge, für die Provisionen anteilig zurückzufordern sind, die Nachbearbeitungsmaßnahmen darzulegen oder aber es ist zu begründen, weshalb eine Nachbearbeitung nicht stattfand.