Nach einer aktuellen Entscheidung der u.a. für das Jagd- und Waffenrecht zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts München entfällt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn ein Jäger eine schussbereite Kurzwaffe auf dem Heimweg von der Jagd nach Hause im Kfz mit sich führt. Der Umstand, dass die ebenfalls im Fahrzeug transportierte Langwaffe entladen war und der Jäger künftig auf Kurzwaffen verzichten möchte, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG dürfe ein Jäger seine Jagdwaffen u.a. zur befugten Jagdausübung ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit dürfe er die Waffen ohne Erlaubnis jedoch nur führen, wenn diese nicht schussbereit seien. Eine besondere Gefahrenlage sei nicht nur beim unmittelbaren Besteigen eines Fahrzeugs gegeben, sondern auch beim Fahren selbst. Jeglicher Transport von Gewehren habe in ungeladenem Zustand zu erfolgen. Das Führen einer geladenen oder unterladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stelle eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der Antragsteller habe damit nicht nur gegen eine „bloße Ordnungsvorschrift“, sondern vielmehr auch gegen eine elementare Obliegenheit eines Jägers verstoßen.

VG München, Beschl. v. 20.06.2022 – M 7 S 22.1772