Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 13.4.2022 die vom Landratsamt Regensburg bewilligten Schonzeitaufhebungen für Rehwild (14.4. bis 30.4.2022) vom Vollzug ausgesetzt. Das Landratsamt hatte versucht, den Jagdbeginn im Landkreis Regensburg (ca. 290 Jagdreviere) per Allgemeinverfügung um mehr als zwei Wochen vorzuverlegen.

Das Gericht befand – wie auch das Verwaltungsgericht München in drei von BFB Rechtsanwälte erstrittenen  Entscheidungen vom 30.3.2022 -, dass die Vorgehensweise der Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei und daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (Landesjagdverband Bayern e.V.) das behördliche Vollzugsinteresse überwiege. Die Allgemeinverfügung leide an formellen und materiellen Mängeln. Ein (drohender) flächendeckender „übermäßiger Wildschaden“ in den von der Allgemeinverfügung betroffenen Revieren (15 Hegegemeinschaften mit insgesamt 296 Jagdrevieren) sei nicht erkennbar, Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJG daher nicht anwendbar. Es fehle an einer ordnungsgemäßen behördlichen Sachverhaltsaufklärung, zudem habe sich das LRA von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Auch das VG Regensburg bejaht die Klage- und Antragsbefugnis von Umweltverbänden, wenn es um die Anfechtung von Schonzeitaufhebungsentscheidungen geht.

Die Entscheidung – hier im Volltext abrufbar – ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Das Hauptverfahren dauert an.

VG Regensburg, Beschl. v. 13.4.2022 RO 4 S 22.1162