Der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein durch Grunddienstbarkeit abgesicherstes Geh-, Fahr- und Leitungsrechts grundsätzlich nicht das auch Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück beinhaltet.
Soll nach dem Inhalt der Grunddienstbarkeit auch das Recht zum Verweilen und eines beliebigen Hin- und Hergehens enthalten sein, muss dies im Grundbuch selbst zumindest schlagwortartig eingetragen werden. Die Bezunahme auf die EIntragungsbewilligung genügt nicht.
BGH, Urt. v. 17.12.2021 – V 44/21