Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Bau- und Architektenrecht bleibt es Bauherren nach erklärter Minderung wegen Baumängeln unbenommen, insoweit auch Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschusses nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB geltend zu machen. Der BGH stellt klar, dass die gestaltende Wirkung der Minderung wegen eines Baumangels einen Kostenvorschussanspruch nicht ausschließe.

Nach Auffassung des BGH beschränke sich die Gestaltungswirkung der Minderung darauf, dass der Bauherr keine Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung durch den Vertragspartner und/oder Rückabwicklung des Vertrages mehr geltend machen kann. Das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatz in Form des Kostenvorschusses nach § 637 BGB bleibe aber unberührt. Der Auftragnehmer sei insbesondere nicht davor zu schützen, nach erklärter Minderung nicht mit den Kosten der Mängelbeseitigung (durch Ersatzvornahme) belastet zu werden, da er zum einem das Bauvorhaben nicht mangelfrei hergestellt habe und zum anderen seiner Plicht zur Nachbesserung nicht nachgekommen sei. Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz (Kostenvorschuss) setzen voraus, dass dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde.

BGH, Urt. v. 22.8.2024 – VII ZR 68/22