Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Beschluss vom 5.11.2024 die Voraussetzungen klargestellt, unter denen eine Behörde Waffenbesitzer zur Vorlage eines Eignungsgutachtens auffordern kann. Im Kern ging es darum, wann „Tatsachen“ (§ 6 WaffG) vorliegen, die Eignungszweifel begründen. Die Behörde hatte ihre Aufforderung, ein Gutachten vorzulegen, im wesentlichen auf Behauptungen und widerlegbare Angaben Dritter gestützt.

Tatsachen sind – so der VGH – nach allgemeiner Ansicht Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. In praktischer Hinsicht sind Tatsachen insbesondere von Gerüchten, Vermutungen oder vagen Anhaltspunkten abzugrenzen.

Bekannt i.S.v. § 6 Abs. 2 WaffG sind Tatsachen erst, wenn die Waffenbehörde (und im Fall der Kontrolle auch das Verwaltungsgericht) von ihrem Vorliegen überzeugt sind bzw. sein dürfen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber vorliegend eine Reduktion dieses Beweismaßes – etwa dahingehend, dass nur ein untergeordneter Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Tatsachen genügen würde – vorgesehen hat. § 6 Abs. 2 WaffG ist ausweislich seines Wortlauts keine generalklauselartige Befugnis zur Aufklärung waffenrechtlicher Sachverhalte, die immer und solange anwendbar ist, bis ausgeschlossen werden kann, dass die Eignung eines Antragstellers oder Erlaubnisinhabers fehlt.

Der VGH hat die Entscheidung der Vorinstanz, die noch zu Lasten des von BFB Rechtsanwälte vertretenen Jägers und Sportschützen entschieden hatte, aufgehoben, weil das Vorgehen der Behörde offenkundig rechtswidrig gewesen sei.

VGH München, Beschl. v. 05.11.2024 – 24 CS 24.948