Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein ist ein Träger von Waffensachkundelehrgängen unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG, wenn er Personen Sachkundebescheinigungen (hier nach §§ 7, 28 WaffG) erteilt, ohne dass diese die Sachkunde im erforderlichen Umfang tatsächlich nachgewiesen haben.

OVG Schleswig, Beschl. v. 13.02.2026 – 4 MB 4/26