Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein ist ein Träger von Waffensachkundelehrgängen unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG, wenn er Personen Sachkundebescheinigungen (hier nach §§ 7, 28 WaffG) erteilt, ohne dass diese die Sachkunde im erforderlichen Umfang tatsächlich nachgewiesen haben.
Das OVG Schleswig sieht in der Erteilung solch „unwahrer“ Sachkundebescheinigungen einen Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG (Überlassung von Waffen an Nichtberechtigte). Der Antragsteller hatte mehreren Personen den Nachweis der Sachkunde als „Sachkundenachweis gem. § 7 + § 28 WaffG“ ausgestellt, obwohl diese Personen die erforderliche Sachkunde mangels praktischer Schießausbildung und Schießprüfung tatsächlich nicht hinreichend nachgewiesen hatten. Der Sachkundenachweis verfolge die Zielrichtung konkreter Gefahrenvorbeugung (vgl. zu § 31 WaffG a.F. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 9.02 -, juris Rn. 9). Daher müsse die Sachkunde gewährleisten, dass die betreffende Person verantwortungsbewusst und ohne Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit und ihre eigene mit der Waffe umgeht. Den Nachweis der Sachkunde hat nach § 7 Abs. 1 WaffG erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Nach § 7 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV umfasst die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG nachzuweisende Sachkunde ausreichende Kenntnisse über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.
Der Umstand, dass der Antragsteller Sachkundenachweise i. S. d. § 7 WaffG ausgestellt hat, ohne dass sämtliche Voraussetzungen hierfür vorlagen, begründe erhebliche Zweifel an seinem Verantwortungsbewusstsein. Die nicht erfolgte Vermittlung und Prüfung von Schießfertigkeiten berge gravierende Gefahren.
OVG Schleswig, Beschl. v. 13.02.2026 – 4 MB 4/26