Das Verwaltungsgericht Münster hat in einer aktuellen waffenrechtlichen Entscheidung betont, dass das Mitführen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe im alkoholisierten Zustand (hier: 1,48 Promille Blutalkoholkonzentration) zum Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führt. Auf den Ladezustand der mitgeführten Schusswaffe kommt es hierbei nicht an.

VG Münster, Urt. v. 01.04.2025 – 1 K 2756/22