Das Verwaltungsgericht Münster hat in einer aktuellen waffenrechtlichen Entscheidung betont, dass das Mitführen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe im alkoholisierten Zustand (hier: 1,48 Promille Blutalkoholkonzentration) zum Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führt. Auf den Ladezustand der mitgeführten Schusswaffe kommt es hierbei nicht an.
Der Kläger hatte seine Jagdwaffe bei einer Autofahrt mitgeführt , obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von 1,69 Promille bzw. eine Blutalkoholkonzentration von 1,48 Promille aufwies und sich damit – so das Gericht – in einem Zustand befunden habe, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können und vorliegend – in Form der zu dem Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden führenden Unaufmerksamkeit – auch aufgetreten seien. Bereits bei einem Blutalkoholkonzentrationswert von über 0,5 Promille sei – wissenschaftlich abgesichert – typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung im Sinne von Enthemmung, erhöhter Risikobereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit zu rechnen. Erst recht sei dies im Fall einer Blutalkoholkonzentration anzunehmen, die den Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern im Sinne des Straßenverkehrsrechts von 1,1 Promille erreiche oder übersteige.
Mit einer Schusswaffe gehe nicht vorsichtig und sachgemäß um, wer diese in einem Zustand gebrauche, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten könnten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang alkoholbedingte Ausfallerscheinungen tatsächlich eingetreten sind, sei unerheblich. Der Gebrauch von Schusswaffen sei bereits dann unvorsichtig und unsachgemäß, wenn der Betroffene hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingehe. Der Ladezustand sei irrelevant.
VG Münster, Urt. v. 01.04.2025 – 1 K 2756/22