Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass auf das bei Jägern anzuerkennende waffenrechtliche Bedürfnis in Bezug auf bis zu zwei Kurzwaffen (§ 13 Abs. 2 WaffG) die aufgrund eines anderen Bedürfnisses (hier: Schießsport) erworbenen Kurzwaffen anzurechnen sind, wenn sich diese objektiv zum jagdlichen Einsatz eignen. Eine Nutzung von sportlich erworbenen Waffen sei auch im Rahmen der Jagd zulässig.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein Jäger und Sportschütze eine Erlaubnis zum Erwerb einer Kurzwaffe für die Fangschussabgabe auf Wildschweine. Das Landratsamt verwies ihn darauf, dass er bereits acht Kurzwaffen in seiner Eigenschaft als Sportschütze sowie eine weitere als Jäger besitze und lehnte den Voreintrag mangels Bedürfnisses ab.
Die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht nahm an, dass die bereits vorhandenen (und jagdlich geeigneten) sportlichen Kurzwaffen auf das jagdliche Bedürfnis von bis zu zwei Kurzwaffen (§ 13 Abs. 2 WaffG) anzurechnen seien. Das Argument des Klägers, er dürfe sportlich eingetragene Kurzwaffen nur sportlich nutzen, wies das VG zutreffend zurück: „Überdies führte die Ansicht des Klägers zu dem der gesetzgeberischen Intention erkennbar zuwiderlaufenden Ergebnis, dass bei mehreren Bedürfnissen für jedes Bedürfnis separat waffenrechtliche Erlaubnisse, unter Umständen für die gleichen Waffen, erteilt werden müssten, um insbesondere ein erlaubtes Führen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG zu ermöglichen.“
VG Würzburg, Urt. v. 17.03.2025 – W 9 K 24.1328