Nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster sind Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Standards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Schlüssel hat das OVG dennoch für rechtswidrig gehalten.
Im Streitfall wurde in den Wohnräumen des Klägers während seiner Urlaubsabwesenheit eingebrochen. Die Täter gelangten an den Inhalt des (den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden) Waffenschrankes und entwendeten aus diesem zwei Kurzwaffen und Munition. Der Schlüssel zum Tresor war seinerseits in einem ca. 40 kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschoss aufbewahrt worden.
Die Waffenbehörde hatte dem Kläger die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen, weil aus der Aufbewahrung des Schlüssels auf Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Die Ausgangsinstanz wies die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ab. Dem folgte das OVG nicht. Zwar sei die Aufbewahrung der Schlüssel nicht sorgfältig gewesen, da Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren seien, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspreche. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Von einer Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG ging das OVG dennoch nicht aus: Dem Kläger – einem juristischen Laien – habe sich nicht aufdrängen müssen, dass die Schrankschlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren seien, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gelte. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, sei gesetzlich zulässig. Weitere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, fehlten jedoch, obwohl es lebensfremd sei, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben könne. Bislang gäbe es keine – dem OVG-Urteil – entsprechenden Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, an denen sich Waffenbesitzer hätten orientieren können und müssen. Der Schluss auf künftige Aufbewahrungsverstöße könne deshalb im konkreten Fall nicht gezogen werden.
Die Entscheidung ist von erheblicher Tragweite. Anders als das Verwaltungsgericht Würzburg, das in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage keine entsprechenden Vorgaben an die Schlüsselaufbewahrung stellt (u.a. Urt. v. 22.01.2021, W 9 K 19.1131) und sogar ein Verstecken des Schlüssels für denkbar erachtet, wird hier erstmals die klare Vorgabe ausgesprochen, dass der Schlüssel mindestens in einem Behältnis zu verwahren ist, das der Waffenverwahrung entspricht. Dahinter steht die Logik, dass durch Schlüsseltresore niedrigerer Klassen letztlich die Waffenverwahrung auf jenes Niveau herabgewertet wird, welches der Schlüsselverwahrung entspricht. Gleichwohl erscheint das Urteil, da es sich nicht auf gesetzliche Vorgaben stützen kann, kritikwürdig. Es wäre Aufgabe des Gesetzegebers, hier für Klarheit zu sorgen. Es stellen sich zudem weitere praxisrelevante Fragen: Etwa jene, ob ein Waffenbesitzer, der einen unter den Besitzstand fallenden Waffenschrank z.B. der Klasse B weiternutzt, für die Schlüsselaufbewahrung einen Schrank Klasse B – der seit Juli 2017 nicht mehr aktuellen Anforderungen entspricht und auch nicht für die Waffenverwahrung neu in Benutzung genommen werden darf – neu erwerben und nutzen darf oder einen Schrank Klasse 0 oder I (DIN EN 1143-1) anschaffen muss.
Dass die Revision zum Bundesverwaltungsgericht trotz der hier offenkundigen Grundsatzbedeutung nicht zugelassen wurde, ist letztlich nur mit dem für den Kläger positiven Ausgang des Verfahrens zu erklären. Eine Klärung kann nur durch eine von der Waffenbehörde angestoßene Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen.
OVG Münster, Urt. v. 30.08.2023 – 20 A 2384/20