Bauvertragsrecht: Gravierende Folgen für Auftragnehmer bei fehlender oder unwirksamer Widerrufsbelehrung beim Bauvertrag
Nach einer Entscheidung des OLG München stellt die Dachsanierung keinen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB dar, sondern ist als Bauvertrag nach § 650a BGB einzuordnen. Ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB scheidet aus. Kommt der Vertrag jedoch am Ort des Bauvorhabens zustande, hat der Auftraggeber ein Widerrufsrecht §§ 356, 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Auftragnehmer muss hierüber belehren.