Waffenrecht: Voraussetzungen für die Überprüfung der persönlichen Eignung
Eine Untersuchungs- und Beibringungsanordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG muss erlassen werden, wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung (§ 6 Abs. 1 WaffG) begründen. Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Eine Tatsache liegt vor, wenn die Behörde von ihrem Vorliegen überzeugt sein darf. Behauptungen oder Vermutungen genügen nicht.