Waffengesetz

Waffenrecht: Voraussetzungen für die Überprüfung der persönlichen Eignung

Eine Untersuchungs- und Beibringungsanordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG muss erlassen werden, wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung (§ 6 Abs. 1 WaffG) begründen. Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.  Eine Tatsache liegt vor, wenn die Behörde von ihrem Vorliegen überzeugt sein darf. Behauptungen oder Vermutungen genügen nicht.

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Waffenrecht: Verschärfung des Waffengesetzes in Kraft getreten

Das vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ wurde am 30.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin enthaltenen Änderungen des Waffengesetzes gelten seit  31.10.2024. Sie enthalten u.a. sog. „Messerverbote“ auf öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Personenverkehr sowie erweiterte Sicherstellungs- und Durchsuchungsbefugnisse bei Legalwaffenbesitzern.

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