Mängelgewährleistungsrecht: Terrasse ist ein Bauwerk, Mängelansprüche verjähren in fünf Jahren!

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zur bauvertraglichen Mängelgewährleistung stellt eine Terrassenanlage ein Bauwerk im Sinne von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. Die Verjährung von Mängelansprüchen aus § 634 BGB vor der Abnahme beginnt frühestens mit dem Übergang in ein Abrechnungsverhältnis, das zur Geltendmachung dieser Ansprüche vor der Abnahme berechtigt.

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