Bauvertragsrecht: Zur Darlegung von Mängeln im Prozess ist kein Vortrag zur Mangelursache erforderlich
Mängel müssen im Prozess (hier: selbstständiges Beweisverfahren) nur nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dargelegt werden (sog. „Symptomtherorie“). Es bedarf daher grundsätzlich keines Vortrags zur Mängelursache. Die Grenze stellt der sogenannte Ausforschungsbeweis dar, bei welchem der Gutachter für die beweisbelastete Partei erstmalig beweiserheblichen Tatsachenvortrag ermitteln soll.