Symptomtheorie

Bauvertragsrecht: Zur Darlegung von Mängeln im Prozess ist kein Vortrag zur Mangelursache erforderlich

Mängel müssen im Prozess (hier: selbstständiges Beweisverfahren) nur nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dargelegt werden (sog. „Symptomtherorie“). Es bedarf daher grundsätzlich keines Vortrags zur Mängelursache. Die Grenze stellt der sogenannte Ausforschungsbeweis dar, bei welchem der Gutachter für die beweisbelastete Partei erstmalig beweiserheblichen Tatsachenvortrag ermitteln soll.

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Bauvertragsrecht: Auftraggeber muss nur die Mangelsymptome beschreiben!

Bei Mängelansprüchen genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen und an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).  weiterlesen