Bauträgerrecht: Vereinbarungen über Sonderwünsche müssen notariell beurkundet werden!
Nach Abschluss eines Bauträgervertrags vereinbarte Sonderwünsche des Erwerbers müssen, egal ob sie – wenn man sie in Relation zum zum Gesamtumfang des Bauvorhabens setzt – wesentlich oder unwesentlich sind, notariell beurkundet werden. Andernfalls ist die Sonderwunschvereinbarung nichtig. Diese Nichtigkeit führt aber nicht zu einer Unwirksamkeit des ursprünglichen Bauträgervertrages.