Bauträgerrecht: Vereinbarungen über Sonderwünsche müssen notariell beurkundet werden!

Nach Abschluss eines Bauträgervertrags vereinbarte Sonderwünsche des Erwerbers müssen, egal ob sie – wenn man sie in Relation zum zum Gesamtumfang des Bauvorhabens setzt – wesentlich oder unwesentlich sind, notariell beurkundet werden. Andernfalls ist die Sonderwunschvereinbarung nichtig. Diese Nichtigkeit führt aber nicht zu einer Unwirksamkeit des ursprünglichen Bauträgervertrages.

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