Mietrecht: Schimmelbefall aufgrund von Wärmebrücken berechtigt nicht immer zur Mietminderung

Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine – bei unzureichender Belüftung und Beheizung – hierdurch entstehende Schimmelbildung sind kein vom Vermieter zu vertretender Mangel, wenn der Zustand des Gebäudes den bei seiner Errichtung geltenden Bauvorschriften und technischen Normen entspricht.

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