Insolvenzanfechtung: Zur abgesonderten Befriedigung berechtigendes Pfändungspfandrecht kann Gläubigerbenachteiligung ausschließen
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf benachteiligt die Befriedigung eines Gläubigers die Gesamtheit der Gläubiger nicht, wenn sie aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt.