Zahnarztrecht: Anspruch auf Neuanfertigung einer Zahnprothese und Zahnarztwechsel nur bei Mangel

Der Zahnarzt übernimmt für die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr (§ 136a Abs 4 Satz 3 SGB V). In diesem Zeitraum sind die aufgrund einer mangelhaften prothetischen Versorgung notwendigen Nachbesserungen bis hin zu einer notwendigen Neuanfertigung kostenfrei vorzunehmen (§ 136a Abs 4 Satz 4 SGB V).

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