Insolvenzanfechtung: Jede zeitweise Überlassung von Geldmitteln kann ein Gesellschafterdarlehen sein

Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines an die Gesellschaft gewährten Geldbetrages unter § 135 InsO fallen kann. Entscheidend ist, dass die Zurverfügungstellung auf Zeit erfolgt.

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