Mängelgewährleistung

Bauvertragsrecht: Auftraggeber muss nur die Mangelsymptome beschreiben!

Bei Mängelansprüchen genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen und an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).  weiterlesen

Mängelgewährleistungsrecht: Terrasse ist ein Bauwerk, Mängelansprüche verjähren in fünf Jahren!

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zur bauvertraglichen Mängelgewährleistung stellt eine Terrassenanlage ein Bauwerk im Sinne von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. Die Verjährung von Mängelansprüchen aus § 634 BGB vor der Abnahme beginnt frühestens mit dem Übergang in ein Abrechnungsverhältnis, das zur Geltendmachung dieser Ansprüche vor der Abnahme berechtigt.

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